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Bundesgerichtshof: Drohnen-Fotos von Kunstwerken verletzen Urheberrecht
Mit Drohnen aufgenommene Fotos von Kunstwerken greifen in die Urheberrechte der Künstler ein. Eine Veröffentlichung ist daher nur mit Zustimmung zulässig, wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az. I ZR 67/23)
Konkret ging es um Reiseführer zu Halden im Ruhrgebiet, die in einem Buchverlag veröffentlicht wurden. Sie enthalten verschiedene mithilfe einer Drohne aufgenommene Fotos von Kunstinstallationen auf Bergehalden.
Der Verlag beruft sich dabei auf die sogenannte Panoramafreiheit. Diese erlaubt es, von öffentlichen Verkehrswegen aus auch Architektur und frei sichtbare Kunstwerke zu fotografieren, ohne dass dies die Rechte der Urheber verletzt. Für die betroffenen Künstler klagte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie meint, mit einer Drohne aus der Luft aufgenommene Fotos seien von der Panoramafreiheit nicht mehr gedeckt.
Wie schon die Vorinstanzen gab der BGH der Klage statt. Laut Urhebergesetz bezwecke die Panoramafreiheit "die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind". Bei Luftbildern dagegen gehe das berechtigte Interesse der Urheber vor, an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Werke "tunlichst angemessen beteiligt zu werden".
H.Seidel--BTB