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Unklare Formulare: Firmen aus Baden-Württemberg müssen Coronahilfe nicht erstatten
In einem Rechtsstreit um zurückgeforderte Coronahilfen haben sich die Betreiberinnen eines Gastronomiebetriebs und eines Friseursalons gegen das Land Baden-Württemberg durchgesetzt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stufte die Rückzahlungsbescheide laut am Mittwoch veröffentlichten Urteilsbegründungen als rechtswidrig ein. Das Land habe die Bewilligungsvoraussetzungen in den Antragsunterlagen missverständlich formuliert und könne die ausgezahlten Summen in Höhe von 10.400 Euro beziehungsweise 15.000 Euro deshalb nicht unter Verweis auf eine zweckwidrige Verwendung zurückverlangen, erklärte das Gericht zur Begründung.
Laut Gericht ging es um Zuschüsse aus einem 2020 von der Landesregierung aufgesetzten Programm, mit denen etwa von pandemiebedingten Schließungen betroffene Firmen und Soloselbständige kurzzeitig unterstützt wurden. Es sollte nach dem Willen des Landes demnach drohende Liquiditätsengpässe in einem Dreimonatszeitraum überbrücken helfen. Nach einer späteren Abfrage der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung im Förderzeitraum in Rahmen eines automatisierten Verfahrens forderte das Land in vielen Fällen Geld zurück.
Auch die Klägerinnen, die einen Hotel- und Restaurantbetrieb sowie einen Friseursalon betreiben, waren davon betroffen. Die baden-württembergische Landeskreditbank schickte ihnen 2022 Rückforderungsbescheide über 10.400 Euro beziehungsweise 15.000 Euro. Dagegen legten beide zunächst erfolglos Widerspruch ein und zogen anschließend vor das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Die für ihre Fälle zuständige Zivilkammer gab den Klagen statt und stufte die Rückzahlungsbescheide als rechtswidrig ein. Zur Begründung verwies sie auf Unklarheiten in den Formularen und den vom Land ergänzend veröffentlichen Begleitinformationen. Demnach war für Antragsteller nicht hinreichend klar erkennbar, dass nur mögliche vorübergehende Liquiditätsengpässe abgedeckt werden sollten. Diese konnten demnach auch davon ausgehen, dass es sich um allgemeine Hilfen für pandemiebedingt in Not geratene Betriebe handelte.
In derartigen Konstellationen gingen unklare Angaben "unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts" zulasten der Behörden und befreiten Antragsteller von der Pflicht zu Rückzahlungen, urteilte das Gericht unter Verweis auf eine seit Jahrzehnten etablierte Rechtsprechung in ähnlichen Fällen. Die beiden bereits im September ergangenen Entscheidungen (Az. 15 K 7121/23 und Az. 15 K 7081/23) sind aber nicht rechtskräftig. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fälle jeweils die Berufung zu.
D.Schneider--BTB