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Rechtes statt linkes Bein von Hund operiert: Gericht sieht keinen Behandlungsfehler
Wird ein Hund wegen eines vom Besitzer am linken Hinterlauf beobachteten Hinkens am rechten Hinterlauf operiert, ist die Behandlung nicht fehlerhaft gewesen. Die Wahl der Therapie sei grundsätzlich Aufgabe des behandelnden Tierarztes, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Mittwoch unter Verweis auf eine Entscheidung in einem Rechtsstreit aus Hessen mit. Der Besitzer habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Behandlungskosten von 7500 Euro (Az.: 29 U 33/24).
Der Kläger ließ seinen Hund wegen Lähmungserscheinungen an einem hinteren Bein behandeln. Nach Röntgenaufnahmen des rechten Hinterlaufs wurde ein Operationstermin ausgemacht. Das Tier wurde daraufhin am hinteren rechten Kniegelenk operiert.
Vor Gericht forderte der Kläger nun das Geld zurück, weil der Hund am falschen Bein operiert worden sei. Ihm zufolge sei die Behandlung des linken hinteren Beins beauftragt worden. Das rechte sei kerngesund gewesen.
Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung nun. Demnach liegt kein Behandlungsfehler vor. Ein Sachverständiger machte deutlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das richtige Bein operiert wurde.
Den Richtern zufolge kann ein Laie bei einem auf der linken Seite beobachteten Hinken nicht davon ausgehen, dass die Ursache dafür auch links zu finden ist. Häufig liege die Ursache auf der gegenüberliegenden Seite, in diesem Fall rechts. Eine Nachuntersuchung ergab, dass das linke hintere Bein gesund war.
O.Bulka--BTB