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Urteil in München: Kein Schmerzensgeld für Sturz bei Busfahrt im Stehen
Hält sich ein Fahrgast im Bus nicht gut genug fest, hat er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er wegen einer Vollbremsung stürzt. Ihn treffe dann ein vollständiges Mitverschulden, entschied das Amtsgericht München nach Angaben vom Montag. Die Klage eines 76-Jährigen wurde abgewiesen.
Der Kläger war im April 2023 stehend in einem Linienbusses mitgefahren. Er hatte einen Einkaufstrolley dabei und hielt sich mit einer Hand an einer Haltestange fest. Als ein Auto kurz vor dem fahrenden Bus auf dieselbe Spur wechselte, bremste der Busfahrer scharf.
Der 76-Jährige stürzte und erlitt nach eigenen Angaben Prellungen an Brustwirbelsäule und Becken. Wochenlang habe er Schmerzen gehabt, die Beschwerden seien nicht vollständig verschwunden. Er verklagte den Autofahrer und dessen Versicherung auf ein Schmerzengseld von 2000 Euro.
Das Amtsgericht verwies nach Auswertung der Kameraaufnahmen aus dem Bus aber darauf, dass jeder Fahrgast dazu verpflichtet sei, sich im Bus jederzeit einen festen Halt zu verschaffen. Der Mann habe sich hinsetzen können, es seien Sitzplätze frei gewesen. Sich nur im Stehen mit der linken Hand festzuhalten, habe nicht ausgereicht, und der Trolley habe den Kläger eher behindert als ihm Halt geboten.
Das Gericht betonte außerdem, dass bei der Vollbremsung keine anderen Passagiere gestürzt seien. Auch ein anderer älterer Fahrgast, eine Frau, sei nicht gestürzt. Sie habe auf einem Platz gesessen und sich an der Stange festgehalten, weshalb nur ihre Tasche vom Sitz gerutscht sei.
Im Stadtverkehr müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass heftig gebremst werden müsse, führte das Gericht aus. Schon kurz vorher habe der Bus leicht gebremst. Dabei habe der Kläger merken können, dass er nicht genug Halt habe.
Zwar habe die Fahrweise des Autofahrers zum Sturz des Klägers beigetragen, dieser habe auch gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Eine Haftung sei aber ausgeschlossen. Das Urteil fiel bereits Mitte Oktober, es ist noch nicht rechtskräftig.
F.Müller--BTB