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Bundesgerichtshof hebt Lübecker Missbrauchsurteil gegen früheren Staatsanwalt auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines früheren Staatsanwalts wegen des mutmaßlichen sexuellen Missbrauchs seines Sohns aufgehoben. Das Landgericht im schleswig-holsteinischen Lübeck muss neu über den Fall verhandeln, wie der BGH am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte. Er fand Fehler bei der Beweiswürdigung. Nicht nur der Angeklagte, sondern auch die Staatsanwaltschaft hatten sich an den BGH gewandt. (Az. 5 StR 434/24)
Bei dem gefundenen Rechtsfehler geht es um eine Zeugenaussage, die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit besonders wichtig war. Der Fall sorgte in Norddeutschland für Schlagzeilen. Der Angeklagte zeigte sich 2019 selbst an, nachdem er von Familienmitgliedern von seiner Tat erfahren haben wollte. Er gab an, dass er zur Tatzeit schlafgewandelt sei und sich nicht erinnere.
Die Ermittlungen führte die Staatsanwaltschaft Kiel, die allerdings ebenso wie später auch die schleswig-holsteinische Generalstaatsanwaltschaft zunächst keine Anklage erhob. Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig ging dann im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens aber von einem hinreichenden Tatverdacht aus, weshalb es doch zum Prozess kam.
Ein erstes Gutachten der ermittelnden Staatsanwaltschaft ergab, dass der Mann im Zustand einer sogenannten Sexsomnie, einer Form des Schlafwandelns mit sexuellem Verhalten, gehandelt habe und deshalb schuldunfähig sei. Auf Grundlage eines zweiten Gutachtens und von Zeugenaussagen kam das Landgericht aber zu der Überzeugung, dass der Mann zur Tatzeit unter keiner krankhaften seelischen Störung gelitten habe. Er habe die Tat nicht während einer sexsomnischen Episode begangen. Dieser Einschätzung schloss sich der erste Experte letztlich an.
Das Landgericht verurteilte den damals 52-Jährigen im Februar 2024 wegen Vergewaltigung, schweren sexuellen Missbrauchs eines Kinds und sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen. Es verhängte eine Bewährungsstrafe von anderthalb Jahren gegen ihn. Das Gericht sah als erwiesen an, dass der Mann im März 2019 nachts einmal seinen achtjährigen Sohn missbraucht hatte.
Das Urteil wich fundamental von den Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ab, die einen Freispruch gefordert hatten. Lediglich die Nebenklage, die den Sohn des Manns vertrat, sprach sich in dem Strafverfahren für eine Verurteilung aus. Der Angeklagte und auch die Staatsanwaltschaft wandten sich an den BGH, um das Urteil überprüfen zu lassen. Der Generalbundesanwalt beantragte, das Urteil aufzuheben. Diese Revisionen hatten nun Erfolg.
J.Fankhauser--BTB