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Bundesregierung nimmt neuen Anlauf bei umstrittener IP-Adressenspeicherung
Zur besseren Verfolgung von über das Internet begangener Kriminalität nimmt die Bundesregierung einen neuen Anlauf für die seit Jahren umstrittene Speicherung für IP-Adressen. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch einen Gesetzentwurf, der Internet-Anbieter verpflichten soll, Geräteadressen ihrer Kunden für drei Monate zu speichern. Ermittler sollen damit bessere Möglichkeiten erhalten, über das Internet begangene Straftaten wie die Verbreitung von Kinderpornografie, Cyberbetrug oder digitale Gewalt aufzuklären.
Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung gab es schon mehrfach in Deutschland. Sie wurde immer wieder von Gerichten für unzulässig erklärt. Die Bundesregierung betont, die nun geplante Regelung sei nicht identisch mit früheren Varianten der Vorratsdatenspeicherung. Sie verweist darauf, dass etwa die anlasslose Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten wie Informationen über besuchte Websites nicht vorgesehen ist.
IP-Adressen dienen dazu, Geräte wie Smartphones, PCs oder Tablets im Datenverkehr eindeutig zu identifizieren. Sie werden nur vorübergehend vergeben, Internet-Anbieter speichern IP-Adressen zudem nach aktuellem Stand oft nur für wenige Tage. Daher laufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden nach der Identität von Anschlussinhabern ins Leere.
Der Gesetzentwurf aus dem Bundesjustiz- und Bundesinnenministerium sieht allerdings auch weitere Ermittlungsinstrumente vor. Dazu gehört die sogenannte Sicherungsanordnung. Mit ihr sollen Internet-Anbieter in Einzelfällen bei Verdacht einer Straftat auch zur Speicherung etwa von Verkehrsdaten verpflichtet werden können. Über diese lässt sich nachvollziehen, wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat. Auch hier soll die Speicherung zunächst auf drei Monate begrenzt sein, auf richterlichen Beschluss kann sie nochmals drei Moante verlängert werden.
Darüber hinaus soll bei Straftaten von erheblicher Bedeutung die sogenannte Funkzellenabfrage ausgeweitet werden. Dabei fragen Ermittler von Netzbetreibern Daten einer bestimmten Mobilfunkzelle ab, um etwa die Identität eines Verdächtigen zu ermitteln.
Der Bundesgerichtshof hatte im Januar 2024 entschieden, dass die Funkzellenabfrage nach bisher geltendem Recht nur bei besonders schweren Straftaten wie etwa Mord oder Totschlag zulässig ist. Die Gesetzesänderung soll dies nun auch etwa für gewerbsmäßigen Betrug ermöglichen.
J.Bergmann--BTB