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EuGH-Gutachten: Datenbank darf unter Umständen bei Zwangsvollstreckung verkauft werden
In einem Rechtsstreit über Datenschutz bei einer Zwangsvollstreckung stellt sich ein neues Gutachten am Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf die Seite der Gläubiger. Nach Ansicht des zuständigen Generalanwalts kann eine Datenbank mit personenbezogenen Daten in solchen Fällen unter Umständen verkauft werden - auch wenn die Betroffenen nicht zugestimmt hätten, wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg mitteilte. Ein Urteil ist das noch nicht. (Az. C-693/22)
Bei den sogenannten Schlussanträgen des Generalanwalts handelt es sich um ein Gutachten, an dem sich die europäischen Richterinnen und Richter bei ihrem späteren Urteil orientieren können, aber nicht müssen. Im aktuellen Fall ging es um Forderungen einer Firma in Polen gegen einen Onlinehändler. Ein Vorstandsmitglied haftet, wenn der Onlinehändler nicht genügend Vermögen hat.
Das Vorstandsmitglied macht aber geltend, dass der Onlinehändler über Datenbanken mit Daten von Nutzern der Internetseite verfüge. Die Nutzer hatten einer Verarbeitung ihrer Daten außerhalb der Website nicht zugestimmt. Das polnische Gericht fragte den EuGH, ob ein Gerichtsvollzieher die Daten in einem Zwangsvollstreckungsverfahren auch ohne die Zustimmung veräußern dürfe.
Generalanwalt Priit Pikamäe schlug dem Gerichtshof vor, dies unter bestimmten Voraussetzungen zu bejahen. Eine Datenbank dürfe bei einer Zwangsvollstreckung verkauft werden, wenn die mit einem solchen Verkauf verbundene Datenverarbeitung für die Durchsetzung des Anspruchs der Gläubiger notwendig und verhältnismäßig sei.
Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche könne grundsätzlich die Verarbeitung solcher Daten rechtfertigen. Dabei müsse aber das polnische Gericht prüfen, ob der Vorgang verhältnismäßig sei, und zwischen dem Eigentumsrecht der Gläubiger und dem Recht der Nutzer auf Schutz personenbezogener Daten abwägen, argumentierte der Generalanwalt. Ein Termin für das Urteil wurde noch nicht veröffentlicht.
S.Keller--BTB