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Deutschland muss Flüchtlingsstatus aus Griechenland nicht automatisch anerkennen
Deutschland muss Schutzsuchende nicht automatisch als Flüchtlinge anerkennen, wenn sie bereits in einem anderen EU-Land als Flüchtling anerkannt sind. Das sei nicht verpflichtend, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte dem Gerichtshof die Frage vorgelegt. (Az. C-753/22)
Es muss über die Klage einer Syrerin entscheiden. Die Frau wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Später beantragte sie in Deutschland Schutz. Ein deutsches Gericht entschied, dass sie angesichts der dort herrschenden Lebensverhältnisse für Flüchtlinge nicht nach Griechenland zurückkehren könne. Ihr drohe die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
Als Flüchtling wurde die Frau in Deutschland allerdings nicht anerkannt. Ihr wurde aber subsidiärer Schutz gewährt. Dieser ist weniger umfangreich, beispielsweise wird die Aufenthaltserlaubnis für einen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Frau klagte vor deutschen Gerichten, um zu erreichen, doch noch als Flüchtling anerkannt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht wollte vom EuGH wissen, welche Verpflichtungen Deutschland in einem solchen Fall hat.
Dieser erklärte nun, dass EU-Länder nicht dazu verpflichtet seien, die in einem anderen EU-Land zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zu übernehmen. Sie dürften das zwar tun. Deutschland habe sich aber dagegen entschieden. Die zuständige Behörde müsse einen Fall wie den der Syrerin also neu prüfen.
Dabei müsse sie sich aber mit der zuständigen Behörde des anderen EU-Landes - in dem Fall Griechenland - austauschen. Deren ursprüngliche Entscheidung müsse bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt werden. Im konkreten Fall entscheidet nun das Bundesverwaltungsgericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.
D.Schneider--BTB