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Schmerzensgeld nach angeblichen Impfschäden: Weiterer Kläger scheitert vor Gericht
Vor dem Landgericht Offenburg ist ein 35-Jähriger in einem weiteren Prozess um ein hohes Schmerzensgeld wegen angeblicher Gesundheitsschäden nach einer Coronaimpfung gescheitert. Eine mögliche Haftung des Herstellers sei laut Gesetz an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die hier nicht erfüllt seien, erklärte das Gericht in der baden-württembergischen Stadt. Das Vakzin müsse bei "bestimmungsmäßigem Gebrauch" schädliche Wirkungen entfalten, die über ein "vertretbares Maß" hinausgingen. Dies sei nicht gegeben. (Az. 2 O 133/23)
In dem Zivilverfahren forderte der Kläger laut Gericht von dem Hersteller unter anderem mindestens 200.000 Euro Schmerzensgeld, weil er nach einer Coronaimpfung im Jahr 2021 nach eigenen Angaben unter anderem an einer Nierenerkrankung litt. Er behauptete, die Impfung habe seine Erkrankungen ausgelöst. Der Hersteller und dessen Präparat wurde dabei nicht genannt.
Das Landgericht erklärte, der fragliche Impfstoff sei von der Europäischen Arzneimittelagentur EMA vor der Zulassung ausführlich geprüft worden. Von einem "negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis", wie es für die Anerkennung von Haftungsansprüchen gegen den Hersteller erforderlich wäre, könne nicht die Rede sein. In der damaligen pandemischen Lage habe der Nutzen der Impfung für die Allgemeinheit die Risiken einer Immunisierung für Einzelne überwogen.
Mit ähnlichen Begründungen hatten zuvor bereits andere deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen entschieden. Im Juli etwa wies das Oberlandesgericht Koblenz die Klage einer Frau gegen einen Impfstoffhersteller unter Verweis auf das positive "Nutzen-Risiko-Verhältnis" ab und verwies dabei ebenfalls auf die Zulassungsbehörden. Hundertprozentiger Schutz vor Komplikationen sei nicht möglich und nicht versprochen worden. Zudem habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihre Leiden durch die Impfung entstanden seien.
L.Janezki--BTB