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Generalbundesanwalt muss Medienanfrage zu sogenanntem Tiergartenmörder beantworten
Der Generalbundesanwalt muss Fragen eines Journalisten zu den Umständen der Abschiebung des sogenannten Tiergartenmörders beantworten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab mit einem am Montag verkündeten Beschluss einem Eilantrag des Pressevertreters teilweise statt. (3 K 4458/24)
Im Zuge des größten Gefangenenaustauschs zwischen Russland und dem Westen seit dem Kalten Krieg hatte Anfang August auch der in Deutschland verurteilte Tiergartenmörder Vadim K. nach Russland zurückkehren dürfen. K. war Ende 2021 zu lebenslanger Haft in Deutschland verurteilt worden. Er hatte nach Überzeugung des Berliner Kammergerichts im Auftrag des russischen Staats im August 2019 einen tschetschenischstämmigen Georgier im Kleinen Tiergarten in der Hauptstadt erschossen.
Unmittelbar wandte sich ein freier Journalist mit mehreren konkreten Fragen zu den Umständen der Abschiebung an den Generalbundesanwalt. Die Behörde berief sich bei ihrer Ablehnung im Wesentlichen darauf, dass die Abläufe und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Gefangenenaustausch überwiegend politischer Natur gewesen seien. Zudem sei eine Gefährdung außenpolitischer Belange der Bundesrepublik sowie der Sicherheit des Justizvollzugs nicht auszuschließen, wenn Einzelheiten zu den Kommunikationsprozessen veröffentlicht würden.
Dem folgte das Verwaltungsgericht Karlsruhe nur teilweise. Es verpflichtete den Generalbundesanwalt per einstweiliger Anordnung unter anderem zur Auskunft darüber, wann und wie die Behörde Kenntnis von der Ausweisungsverfügung zu K. erlangt habe, was mit der zuständigen Ausländerbehörde besprochen worden sei und inwieweit die Landesregierungen Bayerns und Baden-Württembergs über das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung informiert worden seien.
Der weitergehende Antrag des Medienvertreters wurde abgelehnt, unter anderem, weil die Fragen bereits von anderer Stelle beantwortet wurden oder geheimhaltungsbedürftige Belange berührten. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Eine Beschwerde zum baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof in Mannheim ist möglich.
O.Krause--BTB