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In NS-Zeit zwangsenteignetes Grundstück muss trotz Verschenkens zurückgegeben werden
Ein Grundstück in Brandenburg, das im Nationalsozialismus zwangsweise enteignet wurde, muss zurückgegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies am Mittwoch die Revision der Familie zurück, die aktuell in dem Haus lebt. Es spielt demnach keine Rolle, dass die Mutter das Grundstück 1993 ihrer Tochter schenkte. (Az. 8 C 12.23)
In den 30er Jahren gehörte das Grundstück zwei jüdischen Frauen. 1939 mussten sie es zwangsweise verkaufen. Der Großvater der Klägerin kaufte es und vererbte es weiter. Im Jahr 1992 beantragte die Jewish Claims Conference, die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Eigentümerinnen, die Rückübertragung. Die 1951 gegründete Jewish Claims Conference ist ein Zusammenschluss mehrerer jüdischer Organisationen, die sich für die Entschädigung der Opfer von NS-Verbrechen einsetzen.
1993 schenkte die Mutter der Klägerin ihr das Haus, behielt sich aber ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die Klägerin zahlte dafür Wasser, Abwasser, Strom und Heizung und verpflichtete sich dazu, ihre Mutter zu pflegen. Zwei Jahre später schenkte sie einen Teil des Grundstücks ihrem Sohn, dem Kläger.
2017 wurde das Eigentum an die Jewish Claims Conference rückübertragen. Die Familie klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt an der Oder, hatte dort aber im vergangenen Jahr keinen Erfolg. Daraufhin zogen Mutter und Sohn vor das Bundesverwaltungsgericht. Nun scheiterten sie auch dort.
Wenn ein Grundstück unentgeltlich weitergegeben wurde, schließt das die Rückübertragung nicht aus, wie das Bundesverwaltungsgericht entschied. Auch eine Schenkung gegen geringe Gegenleistungen wie die hier vereinbarte gilt demnach als unentgeltlich. Die Übernahme der Nebenkosten und der Pflege sei niedrig im Verhältnis zum Wert des Grundstücks.
Bei einer solchen Schenkung ist die Lage dem Bundesverwaltungsgericht zufolge eine andere, als wenn das Grundstück verkauft wurde und den Berechtigten der Erlös zusteht.
P.Anderson--BTB