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Ausbildungssuche abgebrochen: Behörde kann Kindergeld von Mutter zurückverlangen
Bricht ein volljähriges Kind die Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz ab, ohne dies der Mutter zu sagen, kann die Familienkasse laut einem Urteil aus Baden-Württemberg das Kindergeld zurückfordern. Das Kind bemühte sich erst später um einen Platz, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg am Mittwoch in Stuttgart mitteilte. Der Rückforderungsbetrag kann aber aufgerechnet werden. (Az.: 13 K 1645/24)
Ab August 2022 beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre volljährige Tochter. Diese suchte erfolglos nach einem Studienplatz. Später informierte die Mutter die beklagte Familienkasse, ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr zu beantragen. Das noch für Januar 2024 ausgezahlte Geld hatte sie an ihre Tochter weitergeleitet. Zu ihr habe sie keinen Kontakt mehr und könne kein Bemühen um einen Studienplatz nachweisen.
Die Familienkasse forderte die Mutter daraufhin auf, das zwischen August 2022 und Januar 2024 gezahlte Kindergeld von 4345 Euro zurückzuzahlen. Ihr Einspruch blieb ohne Erfolg. Auch das Gericht wies die Klage der Mutter nun ab.
Das Kind habe sich erst 2025 um einen Ausbildungs- beziehungsweise Studienplatz bemüht, hieß es zur Begründung. Ab Januar beziehungsweise Februar 2025 könnte die Mutter daher Anspruch auf Kindergeld haben. Laut Einkommensteuergesetz kann Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld einging, gezahlt werden.
Die Aufrechnung der Ansprüche mit den Erstattungsansprüchen dürfte weiterhin möglich sein. Wegen der familiären Situation und des fehlenden Hinwirkens der Familienkasse auf eine Mitwirkung der Tochter müssen jedoch keine Gerichtskosten gezahlt werden.
J.Fankhauser--BTB