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Kein Klagerecht für Arbeitnehmer wegen bestimmter Verstöße vor Massenentlassungen
Bestimmte Versäumnisse des Arbeitgebers lange vor geplanten Massenentlassungen vermitteln dem einzelnen Arbeitnehmer kein Klagerecht. Die Pflicht, der Arbeitsagentur eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat für Konsultationen zukommen zu lassen, diene nur Informations- und Vorbereitungszwecken der Behörde, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Konkret ging es um einen Fall aus Niedersachsen. (Az. C-134/2)
Vor Gericht zog ein Schweißer, der fast 40 Jahre lang in der Firma beschäftigt war. 2019 meldete das Unternehmen Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter informierte den Betriebsrat zur Einleitung der Konsultationen über die Einzelheiten der geplanten Entlassungen. Die Agentur für Arbeit Osnabrück bekam aber keine Abschrift dieser Nachricht. Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass seine Entlassung damit nicht wirksam sei.
Vor dem Arbeitsgericht Osnabrück und dem niedersächsischen Landesarbeitsgericht in Hannover hatte er keinen Erfolg, der Fall ging bis vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses zweifelte daran, ob der Verstoß automatisch zur Nichtigkeit der Kündigung führe. Es setzte das Verfahren aus und befragte den EuGH zur europäischen Massenentlassungsrichtlinie.
Dieser erklärte am Donnerstag, dass die Information der Behörde in einem so frühen Stadium beabsichtigter Massenentlassungen nicht dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers diene, sondern den Überblicksmöglichkeiten der Arbeitsagentur. Über den konkreten Fall muss nun das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
M.Ouellet--BTB