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Urteil: Bei einzeln vermieteten WG-Zimmern ist Vermieter für Strom und Gas zuständig
Wenn Vermieter WG-Zimmer einzeln vermieten, sind sie in der Regel auch für Strom und Gas zuständig. Verträge des Energieversorgers mit den Mietern entstehen nur dann, wenn jedes Zimmer auch über eigene Zähler verfügt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Beschluss entschied. (Az. VIII ZR 300/23)
Im konkreten Fall geht es um eine Wohnung im Raum Kiel. Küche, Bad und Flur wurden dort gemeinsam genutzt, die Zimmer waren aber einzeln vermietet. Nur die Wohnung, nicht aber die einzelnen Zimmer, verfügte über Zähler für Strom und Gas. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht, so dass der örtliche Grundversorger zuständig war.
Üblich entsteht so ein durch die Energienutzung "konkludent" geschlossener Versorgungsvertrag mit dem Mieter, so dass dieser die Rechnung auch bezahlen muss. Hier machte das Versorgungsunternehmen aber die Vermieterin verantwortlich und verlangte Nachzahlungen für fünf Jahre.
Wie schon das Landgericht Kiel gab nun auch der BGH dem statt. Ein Versorgungsvertrag sei mit der Vermieterin und Eigentümerin der Wohnung entstanden. Zwar hätten die Mieter Strom und Gas genutzt, der Verbrauch lasse sich aber nicht den einzelnen Mietern und Mietverträgen zuordnen. "Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts", betonten die Karlsruher Richter.
M.Furrer--BTB