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Unfallversicherung springt nicht bei Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt ein
Kommt es während einer Betriebsfahrt zu einer Schlägerei mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, springt bei Verletzungen nicht die Unfallversicherung ein. Es handle sich in diesem Fall nicht um einen Arbeitsunfall, entschied das Sozialgericht Berlin in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (S 98 U 50/21)
Im konkreten Fall war eine Betriebseinfahrt bei der Rückkehr eines Bauleiters von einem beruflichen Termin durch einen Lastwagen zugeparkt. Dessen Fahrer ignorierte mehrfache Aufforderungen zum Platzmachen, weshalb der Kläger zu Fuß weiterging. Als er wieder zu seinem Wagen zurückkehrte, kam es zunächst zu einem Wortwechsel mit dem Lastwagenfahrer, der den Bauleiter als "egoistisches Arschloch" beschimpfte. Im Verlauf des eskalierenden Streits schlug der Lastwagenfahrer dem Kläger ins Gesicht. Dieser musste wegen einer Mittelgesichtsfraktur operiert werden.
Die beklagte Unfallversicherung erkannte das nicht als Arbeitsunfall an. Das Sozialgericht wies die Klage des Bauleiters dagegen ab. Der Kläger habe den Betriebsweg verlassen, als er seine Autotür nach den Beleidigungen des Lastwagenfahrers noch einmal schloss, um die Angelegenheit auszudiskutieren. Ab diesem Moment habe das Handeln des Klägers privaten Zwecken gedient, urteilte das Gericht. Während dieser Unterbrechung des Betriebswegs habe daher kein Versicherungsschutz bestanden. Das Urteil kann vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
H.Seidel--BTB