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Europäischer Gerichtshof erlaubt Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweis
Die Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken im Personalausweis ist mit den Grundrechten vereinbar. Zwar schränke sie die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten ein, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Das sei aber dadurch gerechtfertigt, dass Fälschungen und Identitätsdiebstahl bekämpft werden sollten und EU-Länder gegenseitig die Dokumente überprüfen könnten. (Az. C-61/22)
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte den EuGH befragt, weil es über den Fall eines Deutschen entscheiden muss, der für seinen neuen Personalausweis keine Fingerabdrücke abgeben will. Seit August 2021 ist das aber in Deutschland Pflicht. Fingerabdrücke werden im Chip von Ausweisen gespeichert. Deutschland setzte damit wie andere EU-Mitgliedsstaaten eine europäische Verordnung um.
Der EuGH erklärte nun, dass die Regelung sowohl einen Beitrag zum Schutz des Privatlebens als auch zum Kampf gegen Kriminalität und Terrorismus leisten könne. Außerdem erleichtere sie EU-Bürgerinnen und -Bürgern das Reisen und Umziehen innerhalb der Europäischen Union. Ein Porträtfoto allein wäre dem Urteil zufolge ein weniger wirksames Mittel der Identifizierung, denn Gesichter veränderten sich durch das Altern, Krankheiten oder Operationen.
Die zugrunde liegende EU-Verordnung erklärte der EuGH dennoch für ungültig, weil sie auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Es hätte ein anderes Gesetzgebungsverfahren angewandt werden müssen, das Einstimmigkeit im Rat vorsehe. Bis eine neue Verordnung erlassen wird, bleibt die Wirkung der bisherigen Verordnung aber in Kraft.
Sie für ungültig zu erklären, könnte schwerwiegende negative Folgen für EU-Bürger und ihre Sicherheit haben, erklärte der EuGH. Er setzte der Politik eine Frist bis Ende 2026, um eine neue Verordnung zu erlassen, welche die Speicherung von Fingerabdrücken im Personalausweis auf die richtige Rechtsgrundlage stützt.
N.Fournier--BTB