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Schmerzensgeldklagen gegen Bistum Aachen nach Missbrauchsvorwürfen abgewiesen
Das Landgericht Aachen hat zwei Schmerzensgeldklagen im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwürfen gegen das Bistum Aachen abgewiesen. In einem Fall berief sich das Bistum auf Verjährung, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. In dem anderen Fall konnte eine Vergewaltigung durch einen Lehrer dem Bistum rechtlich nicht zugeordnet werden. Rechtskräftig sind die Urteile noch nicht.
Im ersten Fall wurde das Bistum Aachen auf 600.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Der Kläger sei nach eigenen Angaben vor mehr als 30 Jahren als Messdiener im Kindesalter sexuell missbraucht und vergewaltigt worden, erklärte das Gericht. Die Taten sollen sich über mehrere Jahre zugetragen haben. Täter sollen zwei Pfarrer des Bistums gewesen sein.
Das Bistum bestritt, dass diese und weitere Taten tatsächlich stattgefunden hätten. Es berief sich in dem Verfahren auf die inzwischen eingetretene Verjährung. Wie das Gericht in seiner Mitteilung erklärte, wies die Vorsitzende Richterin in der mündlichen Urteilsbegründung am Dienstag darauf hin, dass sich auch die katholische Kirche auf Verjährung berufen könne, wenn Taten sehr lange zurücklägen. Eine Aufklärung der erhobenen Vorwürfe erfolgte mit Feststellung der Verjährung daher nicht.
In dem weiteren Verfahren wurde das Bistum auf 325.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Auch diese Forderung wies das Gericht ab. Hintergrund des Falls war die Vergewaltigung des damals 17-jährigen Betroffenen durch einen Berufsschullehrer in einer Nachhilfestunde. Der Täter war ein Lehrer im Landesdienst und zugleich Kaplan.
Das Bistum stehe in diesem Fall nicht in der rechtlichen Verantwortung, befand das Landgericht. Denn die Tat habe nicht mit der kirchlichen Tätigkeit des Manns im Zusammenhang gestanden, sondern mit seiner Lehrtätigkeit in der Berufsschule.
Ein drittes Verfahren war Gerichtsangaben zufolge bereits zuvor mit einem Vergleich beendet worden. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, beim Oberlandesgericht Köln Berufung einzulegen.
S.Keller--BTB