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Verbotenes Hawala-Banking: Drei Festnahmen in Leipzig
Im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen verbotener internationaler Geldtransfers sind in Leipzig und Berlin drei Tatverdächtige festgenommen worden. Insgesamt wird gegen bislang neun Verdächtige wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt, wie die Staatsanwaltschaft Dresden und die Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung im sachsen-anhaltischen Halle am Mittwoch mitteilten.
Im Zentrum der Ermittlungen steht das in Deutschland verbotene Hawala-Banking. Dabei wird anonym gegen eine Provision Geld ins Ausland transferiert. Ein- und Auszahlungen können an beliebigen Orten auch außerhalb der Europäischen Union erfolgen. Auf diese Weise können Geldflüsse anonymisiert und die Herkunft der Gelder verschleiert werden.
Die Beschuldigten sollen sich seit 2022 zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen haben, um solch einen Hawala-Zahlungsdienst zu betreiben. Gegen sie wird deshalb auch wegen Verstoßes gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ermittelt. Nach bisherigen Erkenntnissen könnten etwa 1,4 Millionen Euro gesetzeswidrig transferiert worden sein.
Am Mittwoch gab es Durchsuchungen, die sich gegen sechs in Leipzig wohnende Syrer zwischen 17 und 49 Jahren sowie gegen einen 28-jährigen Syrer in Berlin richteten. In Leipzig wurden ein Ladengeschäft, ein Gartengrundstück sowie drei Wohnungen und in Berlin eine Wohnung durchsucht.
Gegen drei Verdächtige aus Leipzig im Alter von 17, 19 und 49 Jahren wurden vorab erlassene Untersuchungshaftbefehle vollstreckt. Sie sollen am Donnerstag dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Dresden vorgeführt werden.
Bei den Durchsuchungen beschlagnahmten die Beamten unter anderem Geschäftsunterlagen, Mobiltelefone, elektronische Speichermedien und Bargeld. 166 Bundespolizisten waren im Einsatz.
Der Verdacht gegen die mutmaßliche Bande ergab sich durch Ermittlungen in einem anderen Verfahren wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern. Das Hawala-System soll dort auch für die Zahlung von Schleuserlöhnen genutzt worden sein.
I.Meyer--BTB