Berliner Tageblatt - EuGH: EU-Staaten dürfen bei Verdacht auf Scheinehe im Nachhinein ermitteln

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EuGH: EU-Staaten dürfen bei Verdacht auf Scheinehe im Nachhinein ermitteln
EuGH: EU-Staaten dürfen bei Verdacht auf Scheinehe im Nachhinein ermitteln / Foto: © AFP

EuGH: EU-Staaten dürfen bei Verdacht auf Scheinehe im Nachhinein ermitteln

EU-Staaten dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Nachhinein gegen aus Drittstaaten eingebürgerte Menschen ermitteln, wenn die Staatsangehörigkeit nach Einschätzung der Behörden durch eine Scheinehe erworben wurde. Zudem dürfen die Behörden auch den eigentlichen Betrug feststellen und Rechte zurücknehmen, wie der EuGH in Luxemburg am Donnerstag urteilte.

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Im konkreten Fall ging es nach Gerichtsangaben um den Staatsangehörigen eines Nicht-EU-Staates, der sich als Student in Irland niedergelassen hatte. Kurz vor Ablauf seines Aufenthaltstitels heiratete er eine EU-Bürgerin. In der Folge erhielt der Mann 2015 die irische Staatsangehörigkeit.

Die irischen Behörden vermuteten jedoch, dass das Aufenthaltsrecht über eine Scheinehe mutmaßlich in betrügerischer Absicht erlangt worden sei. Die Justiz vertrat die Auffassung, dass die aus der Freizügigkeitsrichtlinie abgeleiteten Rechte zurückzunehmen seien. Der Betroffene focht dies an und machte geltend, dass er nicht mehr unter diese Richtlinie falle, weil er irischer Staatsbürger geworden sei.

Das zuständige irische Gericht wandte sich in der Angelegenheit an den EuGH. Dieser entschied nach eigenen Angaben, dass "die Vorschriften zur Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Rechtsmissbrauch auch auf vergangene Sachverhalte Anwendung finden". Andernfalls würde das Ziel der Bekämpfung von Scheinehen und betrügerischen Praktiken, "die oft erst spät aufgedeckt werden", beeinträchtigt, argumentierte der EuGH.

Die Behörden der EU-Staaten dürften daher entsprechende Ermittlungen vornehmen, entschied der EuGH. Dies könne in der Folge auch dazu führen, dass dem betroffenen Menschen die erworbene Staatsangehörigkeit eines EU-Landes entzogen werde und dass dieser Mensch somit den Status als Bürger der Europäischen Union verliere.

N.Fournier--BTB