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BGH-Verhandlung über behaupteten Impfschaden macht Klägerin etwas Hoffnung
Ein heiß diskutiertes Thema aus der Pandemiezeit hat am Montag den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Eine Zahnärztin verklagte Astrazeneca, weil sie drei Tage nach einer Coronaimpfung im März 2021 auf einem Ohr taub wurde, was sie auf die Impfung zurückführt. Vor dem Oberlandesgericht Koblenz hatte die Klage keinen Erfolg - nach der Verhandlung am BGH hat die Klägerin aber gewissen Grund zur Hoffnung. (Az. VI ZR 335/24)
Denn nach vorläufiger Einschätzung des BGH machte das Oberlandesgericht einige Fehler, wie der Vorsitzende Richter Stephan Seiters ausführte. Womöglich muss der Fall also neu aufgerollt werden. Ein Urteil war das aber noch nicht, es soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.
Die Klägerin will zweierlei erreichen: Erstens will sie von Astrazeneca Auskunft über Erkenntnisse, die für die Beurteilung eventueller schädlicher Wirkungen wichtig sein könnten. Zweitens will sie Schadenersatz und Schmerzensgeld von mindestens 150.000 Euro.
Das Oberlandesgericht lehnte einen Anspruch auf Auskunft unter anderem deswegen ab, weil nicht mehr dafür spreche, dass der Impfstoff den Schaden verursacht habe, als dagegen. Der BGH neigt aber zu der Einschätzung, dass schon die ernsthafte Möglichkeit ausreicht, dass die Impfung die Probleme verursachte. Potenziell Geschädigte sollten alle Fakten bekommen, die sie für eventuelle Schadenersatzforderungen brauchen.
Der BGH fragte sich auch, warum das Oberlandesgericht keinen Sachverständigen einschaltete. Dieses stützte sich unter anderem auf Einschätzungen der Europäischen Arzneimittelagentur und des Paul-Ehrlich-Instituts und darauf, dass die EU-Kommission den Impfstoff zuließ. Daraus schloss es, dass der Nutzen des Impfstoffs das Risiko übersteige. Der BGH überlegte aber, ob möglicherweise der Europäische Gerichtshof in Luxemburg zu diesem Vorgehen befragt werden müsse.
Damit ein Pharmaunternehmen für einen Impfschaden haftet, muss das Verhältnis zwischen Nutzen und Risiko negativ sein - oder die Gesundheitsprobleme müssen entstanden sein, weil der Impfstoff nicht gemäß der wissenschaftlichen Erkenntnis gekennzeichnet war. Mit beidem argumentiert die Klägerin. Sie war 40 Jahre alt, als sie geimpft wurde, und gibt an, dass sie gar keine Impfung bekommen hätte, wenn Astrazeneca früher auf Risiken hingewiesen hätte.
In vereinzelten Fällen wurde nach der Impfung mit Vaxzevria von Astrazeneca über Thrombosen berichtet. Ab April 2021 empfahl die Ständige Impfkommission (Stiko) den Impfstoff nur noch für Menschen ab 60 Jahren. Vaxzevria blieb zugelassen, im Frühling 2024 nahm Astrazeneca den Impfstoff aber aus wirtschaftlichen Gründen vom Markt.
Der Anwalt von Astrazeneca argumentierte in Karlsruhe unter anderem mit dem "überragenden Nutzen" der Impfung. Keine Information könne zu dem Schluss führen, dass im März 2021 nicht geimpft werden sollte. Zum Zeitpunkt der endgültigen Zulassung seien 2,3 Milliarden Impfdosen Vaxzevria verimpft worden, und es habe weniger als 2000 Verdachtsfälle mit Hörproblemen gegeben, sagte er. "Die Empirie belegt glasklar, das Risiko ist verschwindend gering."
Die Klägerin zeigte sich nach der Verhandlung optimistisch. Diese habe ihr "ein bisschen Vertrauen in die Gerechtigkeit zurückgegeben", sagte sie.
Es wäre möglich, dass der BGH den Fall zur neuen Verhandlung nach Koblenz zurückverweist oder dass er dem Europäischen Gerichtshof Fragen stellt. Es kann aber auch sein, dass er das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigt. Wann die Richterinnen und Richter in Karlsruhe entscheiden, ist noch nicht bekannt.
M.Furrer--BTB