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Vor Strafverfahren geflohener Beschuldigter hat kein Recht auf weiteres Verfahren
Wenn ein Beschuldigter nicht gefunden werden kann und in Abwesenheit gegen ihn verhandelt wird, hat er später das Recht, eine neue Verhandlung zu verlangen. Das gelte jedoch nicht, wenn der Beschuldigte absichtlich untergetaucht sei, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg. Dann könne ihm dieses Recht verweigert werden. Es ging um einen Fall aus Bulgarien. (Az. C-569/20)
Einem Mann sollte der Prozess wegen der mutmaßlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemacht werden - er verschwand aber, als er davon erfuhr. Das Verfahren begann darum in seiner Abwesenheit, das Strafgericht setzte es aber aus. Um den Beschuldigten ordnungsgemäß über die Verfahrensgarantien informieren zu können, bat es den EuGH um Auslegung des EU-Rechts.
Dieser erklärte nun, dass eine Verhandlung und auch ein Urteil in Abwesenheit möglich seien, wenn ein Beschuldigter nicht gefunden werden könne. Nachdem der Betreffende über seine Verurteilung informiert worden sei, müsse er aber grundsätzlich die Möglichkeit haben, eine neue Verhandlung zu verlangen.
Das gelte nicht, wenn der Beschuldigte von dem Verfahren gewusst und sich vorsätzlich der Justiz entzogen habe, stellte der EuGH klar. Im konkreten Fall muss nun das bulgarische Gericht entscheiden. Es ist dabei an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden.
J.Bergmann--BTB