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Namensrecht wird deutlich flexibler als bisher
Das deutsche Namensrecht soll deutlich flexibler werden als bisher. Ein am Mittwoch vom Kabinett beschlossener Gesetzentwurf der Regierung sieht mehr Möglichkeiten für Doppelnamen sowie für Namensänderungen vor. Mehr Freiheiten gibt es auch für traditionelle Namensbildungen in Deutschland lebender Minderheiten sowie von Migrantinnen und Migranten.
Ehepaare können als Namen wie bisher einen der beiden Geburtsnamen beziehungsweise vorherigen Namen wählen oder ihre bisherigen Namen beibehalten. Anders als bisher ist künftig generell auch ein gemeinsamer Doppelname möglich.
Liegen bereits einer oder zwei Doppelnamen vor, darf jedoch nur einer der beiden Bestandteile in die Bildung eines neuen Doppelnamens einfließen. Ebenso kann auch nur einer der Bestandteile eines Doppelnamens der neue Ehename werden. Weiterhin ist auch möglich, dass ein Partner oder eine Partnerin den vorherigen Namen dem als Ehenamen gewählten voranstellt oder anfügt.
Gibt es keinen gemeinsamen Ehenamen, erhalten Kinder entweder weiterhin den Namen eines der beiden Elternteile; sie können aber künftig auch einen aus diesen gebildeten Doppelnamen erhalten. Volljährige Kinder können auch später durch Erklärung gegenüber dem Standesamt sich für eine der anderen möglichen Namensvarianten entscheiden.
Neu ist auch, dass Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften einen aus den beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen erhalten können. Ein gemeinsamer Name der Partner ist in diesem Fall aber weiterhin nicht möglich.
Für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe werden Namenswechsel erleichtert, wenn das Kind bei dem Elternteil lebt, dessen Name nicht Ehename ist. In diesem Fall können die Kinder dessen oder deren nach der Scheidung wieder angenommenen Namen erhalten oder auch einen Doppelnamen aus diesem Namen und dem vorherigen Ehenamen. Dabei gelten zum Teil Altersfristen und Zustimmungsvorbehalte.
Ähnliche Regelungen gelten auch für die Übername neuer Ehenamen eines Elternteils und dessen oder deren Ehegatten, der nicht Elternteil ist. Dabei sind auch Rückbenennungen möglich, wenn diese neue Ehe wieder aufgelöst wird.
Neu ist auch die Option geschlechtsangepasster Ehenamen, wenn ein Ehegatte einer Minderheit angehört, bei der dies traditionell üblich ist, oder wenn dies in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt. Dies gilt beispielsweise im Fall der sorbische Volksgruppe für die Anfügung der Endung "-owa" bei Frauen.
Möglich sind auch vom Vornamen eines Elternteils abgeleiteter Namensbildungen, wenn ein Kind der friesischen Volksgruppe angehört - etwa der Nachname "Jansen", wenn der Vorname des Vaters "Jan" lautet. Ein solcher Name kann auch mit dem des anderen Elternteils zu einem Doppelnamen kombiniert werden. Auch Namensgebungen nach dänischer Tradition, die den Familiennamen eines nahen Angehörigen berücksichtigen, sind möglich. Entgegen der Tradition können jeweils auch weibliche Namen als Ausgangspunkt gewählt werden.
Die Neuregelungen sollen möglichst zum 1. Mai 2025 in Kraft treten. Das Justizministerium begründet die lange Vorlaufzeit mit der notwendigen Umstellung der weitgehend digitalisierten Standesämter.
C.Meier--BTB