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Urteil: Keine Mitbestimmung bei Handyverbot am Arbeitsplatz
Bei der Frage eines Handyverbots am Arbeitsplatz hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt mit einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Ob ein solches Verbot überhaupt zulässig ist, ließen die Richter dabei aber ausdrücklich offen. (Az.: 1 ABR 24/22)
Im konkreten Fall hatte ein Autozulieferer aus Niedersachsen seinen Mitarbeitern die private Nutzung ihrer Handys und Smartphones verboten. Der Betriebsrat meinte, es gehe hier um das Miteinander im Betrieb; das Handyverbot sei daher mitbestimmungspflichtig.
Dem widersprach das BAG. Es verwies zur Begründung auf die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten der Smartphones wie Telefonieren, Chats, Spiele und Musik. Der Arbeitgeber habe mit seinem Verbot solche Ablenkungen vermeiden und so die Aufmerksamkeit für die Arbeit verbessern wollen. Zwar könne die Handynutzung auch das Miteinander der Beschäftigten stören, etwa durch lautes Telefonieren oder Musik; dies trete hier aber klar in den Hintergrund.
Ohne Erfolg argumentierte der Betriebsrat, die Nutzung von Smartphones sei inzwischen als "sozialadäquat" anzusehen. Ein Verbot verletze daher das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer und sei gar nicht zulässig. Doch darauf kommt es nicht an, betonte das BAG. "Die bloße – etwaige – Rechtswidrigkeit einer arbeitgeberseitigen Weisung begründet weder ein Mitbestimmungsrecht (...) noch lässt sie dieses entfallen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (...) vorliegen", heißt es in dem Beschluss.
K.Thomson--BTB