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Grünes Licht für Verfügung des Bundeskartellamts gegen Facebook
Wettbewerbsbehörden dürfen bei ihren Entscheidungen auch den Datenschutz berücksichtigen. Das entschied am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Er gab damit dem Bundeskartellamt grundsätzlich grünes Licht, Facebook (heute Meta) die Zusammenführung der Nutzerdaten der Plattformen Facebook, WhatsApp und Instagram zu verbieten. Personalisierte Werbung ist danach kein "berechtigtes Interesse", das eine beliebige Datenverarbeitung rechtfertigen kann. (Az: C 252/21)
Das Bundeskartellamt hatte eine entsprechende Verfügung im Februar 2019 erlassen. Whatsapp und Instagram dürfen demnach ihre Daten zwar weiter sammeln, eine Verknüpfung mit den Daten der Facebook-Plattform ist aber nur mit einer freiwilligen Zustimmung der Nutzer zulässig.
Nach den Meta-Geschäftsbedingungen ist diese Zustimmung Pflicht, um die Plattformen nutzen zu können. Nach Ansicht des Bundeskartellamts missbraucht Meta damit seine marktbeherrschende Stellung im Bereich der sozialen Netzwerke.
Gegen diese Entscheidung klagte Facebook/Meta. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf legte den Streit dem EuGH vor und stellte dabei auch mehrere Fragen zur Auslegung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die EU-Richter entschieden nun, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde wie das Bundeskartellamt im Rahmen einer Wettbewerbsprüfung auch einen Verstoß gegen die DSGVO feststellen kann. Dies könne notwendig sein, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festzustellen.
Dabei müsse die Wettbewerbsbehörde aber vorausgehende Entscheidungen der zuständigen Datenschutzbehörde berücksichtigen. Diese dürfe sie zwar nicht unterlaufen, könne daraus aber mit Blick auf das Wettbewerbsrecht eigene Schlüsse ziehen.
Zu dem Argument, dass Nutzer ihre Daten bei Facebook und anderen Plattformen ja freiwillig angeben, betonte der EuGH, dass Meta daraus keine Zustimmung zu einer beliebigen Verbreitung herauslesen darf. Die Dateneingabe bei sozialen Medien sei kein "öffentlich machen" im Sinne der DSGVO.
Einer Verbreitung der Daten an beliebige und beliebig viele Menschen müssten die Nutzer ausdrücklich zustimmen, betonten die Luxemburger Richter. Dass Meta seine Plattformen durch personalisierte Werbung finanziere, sei kein "berechtigtes Interesse", das eine beliebige Verarbeitung sämtlicher Daten ohne ausdrückliche Zustimmung rechtfertigen könne.
Umgekehrt schließe die marktbeherrschende Stellung eines Anbieters sozialer Netzwerke es aber nicht aus, dass Nutzer wirksam der Verarbeitung ihrer Daten zustimmen können, betonte der EuGH. Dabei müsse aber hier Meta beweisen, dass die Einwilligung tatsächlich freiwillig erteilt wurde.
Nach diesen Maßgaben muss nun das OLG Düsseldorf über die Klage von Meta gegen die Anordnung des Bundeskartellamts entscheiden.
D.Schneider--BTB