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Gericht: Videoüberwachung von Weihnachtsmarkt in Hannover war rechtens
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die polizeiliche Videoüberwachung des letztjährigen Weihnachtsmarkts in der niedersächsischen Hauptstadt abschließend gebilligt. Es lehnte die gegen die Maßnahme gerichtete Klage eines nicht näher genannten Antragstellers nach Angaben vom späten Dienstag ab. In einem vorgeschalteten Eilverfahren war der Mann bereits im Dezember 2022 abgewiesen worden. (Az. 10 A 5210/22)
Nach Überzeugung des Gerichts stützte die von der Polizeidirektion Hannover vorgelegte Auswertung der Kriminalitätsstatistiken, dass der Weihnachtsmarkt mit einer erhöhten Gefahr von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verbunden ist. Die im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz definierten Bedingungen für eine Videoüberwachung von öffentlichen Straßen und Plätzen im Zusammenhang mit einer konkreten Veranstaltung seien erfüllt, hieß es zur Begründung.
Darüber hinaus bestehe für den Weihnachtsmarkt "zumindest die abstrakte Gefahr eines terroristischen Anschlags", führte das Gericht weiter aus. Zwar könne ein Anschlag selbst durch Videoüberwachung nicht verhindert werden, diese ermögliche aber unter anderem das Entdecken von "Vorfeldaktivitäten".
Eine Alternative mit vergleichbaren technischen Möglichkeiten, etwa dem Einsatz des Zooms für genauere Betrachtungen oder der Bildaufzeichnung, stehe nicht zu Verfügung. Die Videoüberwachung sei für Marktbesucherinnen und -besucher aufgrund entsprechender Hinweisschilder auch erkennbar gewesen.
Außerdem sei die Videoüberwachung im Vorfeld durch eine Pressemitteilung öffentlich gemacht worden, hieß es. Interessierte hätten den Standort der vier Überwachungskameras sogar auf der Internetseite der Polizei einsehen können. Besucher hätten damit ausreichend Kenntnis davon erlangen können.
Der Kläger hatte sich nach Gerichtsangaben auf eine Vielzahl von Argumenten berufen. Unter anderem bemängelte er eine statistisch belastbare Auswertung des relevanten Kriminalitätsgeschehens durch die Polizei. Zudem führte er an, dass eine Videoüberwachung Anschläge nicht verhindern könne. Er kritisierte auch die Hinweisbeschilderung als nicht ausreichend.
Einen Stopp der Videoüberwachung konnte der Kläger nachträglich zwar nicht mehr erreichen. Das Gericht nahm dessen Feststellungsklage aber an, weil es auch um die Frage einer etwaigen "Wiederholungsgefahr" bei künftigen Weihnachtsmärkten ging.
Mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit ist dies zunächst geklärt. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Beim Oberverwaltungsgericht ist noch Berufung möglich.
J.Horn--BTB