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Veröffentlichung von Hygienekontrolle: Cateringfirma hat Erfolg in Karlsruhe
In ihrem Kampf gegen die Veröffentlichung von Ergebnissen einer Lebensmittelkontrolle hat eine Cateringfirma aus Hessen einen Zwischenerfolg erzielt. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag erklärte, muss der hessische Verwaltungsgerichtshof erneut über eine Beschwerde der Firma entscheiden. Denn seit der Kontrolle ist viel Zeit vergangen. (Az. 1 BvR 1949/24)
Das Ordnungsamt untersuchte die Betriebsstätte im Februar 2023 und stellte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest. Unter anderem war demnach verdorbenes Essen im Kühlschrank. Die Behörde kündigte an, das Ergebnis zu veröffentlichen.
Dagegen stellte die Firma einen Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main jedoch im April 2023 ablehnte. Die Firma wandte sich an den Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Dieser entschied erst mehr als 14 Monate später, im Juli 2024, und wies die Beschwerde zurück. Daraufhin zog die Firma vor das Verfassungsgericht.
Dieses stellte nun eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit fest. Dabei ging es um die Auslegung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Demnach muss die Öffentlichkeit "unverzüglich" über lebensmittelrechtliche Verstöße informiert werden.
Dabei muss aber der Einzelfall betrachtet werden, wie Karlsruhe ausführte. Eine Veröffentlichung von teilweise nicht endgültig festgestellten oder schon behobenen Rechtsverstößen könne schwere Folgen für betroffene Unternehmen haben, die bis zur Vernichtung der Existenz reichen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof habe berücksichtigen müssen, ob die zeitliche Verzögerung noch angemessen sei.
17 Monate seit Feststellung der Hygienemängel könne eine Veröffentlichung ihren Zweck nicht mehr so sehr erreichen, dass sie den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertige. Denn je länger ein Verstoß her sei, desto weniger lasse sich daraus auf die aktuelle Lage in der Firma schließen.
Das Verfassungsgericht hob die Eilentscheidung aus Kassel auf, der Verwaltungsgerichtshof muss erneut über die Beschwerde entscheiden.
G.Schulte--BTB