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Bundessozialgericht stärkt Jobcenter in Streit um "angemessene" Unterkunftskosten
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat den Druck auf Bürgergeldempfänger in einer zu teuren Wohnung erhöht, selbst eine günstigere Unterkunft zu suchen. Jobcenter sind in der Regel nicht verpflichtet, die Verfügbarkeit entsprechender Wohnungen nachzuweisen, wie das BSG am Donnerstag zum Land Berlin entschied. Voraussetzung ist danach, dass das Jobcenter die Grenze einer "angemessenen" Miete in einem schlüssigen Konzept ermittelt hat, das die Situation am Wohnungsmarkt berücksichtigt. (Az.: B 4 AS 28/24 R)
Im entschiedenen Fall geht es um die Zeit von Juli 2015 bis Juni 2016 in Berlin-Neukölln. Der Kläger zahlte eine Miete von 584 Euro, angemessen waren nach den Vorgaben des Jobcenters bis zu 449 Euro. Der Mann meinte, zu diesem Preis könne er keine Wohnung finden. Entsprechende Bemühungen wies er allerdings nicht nach.
In der Vorinstanz gab das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg der Klage dennoch teilweise statt, weil das Jobcenter nicht nachweisen konnte, wie viele Wohnungen zum vorgegebenen Mietpreis tatsächlich verfügbar sind.
Wie das BSG nun entschied, können Bürgergeldempfänger einen solchen Nachweis nicht verlangen. Es reiche aus, wenn die "angemessenen" Mieten durch ein "schlüssiges Konzept" ermittelt wurden, das den Wohnungsmarkt und damit auch die Verfügbarkeit günstiger Wohnungen bereits berücksichtigt. Sei dies der Fall, könne das Jobcenter auch davon ausgehen, "dass es zu diesem Wert ausreichend Wohnungen gibt".
Das LSG soll nun prüfen, ob dies bei dem Berliner Konzept der Fall ist. Am Rande der Verhandlung betonten die Vertreterinnen des Landes, dass Bürgergeldempfängern auch eine zu teure Wohnung vorübergehend weiter bezahlt wird, wenn sie vergebliche Bemühungen auf der Suche nach einer günstigeren Unterkunft nachweisen.
S.Keller--BTB