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Urteil in Hessen: Sorgerechtsentzug darf keine Bestrafung eines Elternteils sein
Werden die Kinder eines um das Sorgerecht streitenden Elternpaars in einer Wohngruppe untergebracht, darf das nicht als Bestrafung eines Elternteils oder aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen geschehen. Kinderschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Montag mitteilte. Ein vom Amtsgericht angeordneter Entzug war demnach unverhältnismäßig. (Az.: 1 UF 186/24)
Die Eltern der drei Kinder streiten um das Sorgerecht. Sie sind verheiratet, leben seit Sommer 2022 aber getrennt. Seit der Trennung leben die Kinder bei der Mutter. Immer wieder kam es zu Konflikten. Ein dauerhaft regelmäßiger und stabiler Umgang mit dem Vater ließ sich nicht etablieren, wofür der Vater die Mutter verantwortlich machte.
Er beantragte schließlich das alleinige Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nach einer Anhörung der Kinder und der Beteiligten entzog das Amtsgericht beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt, das die Kinder in einer Wochengruppe unterbrachte. Die Wochenenden verbrachten die Kinder im Wechsel bei ihren Eltern.
Dagegen legten beide Eltern Beschwerde ein. Nach einer neuerlichen Anhörung kehrten die Kinder in den Haushalt der Mutter zurück. Das Oberlandesgericht wies nun beiden Eltern wieder das gemeinsame Sorgerecht zu. Der Entzug der elterlichen Sorge war unverhältnismäßig, wie die Richter entschieden.
Demnach war die Fremdunterbringung nicht das einzig gebotene Mittel, um die Gesamtsituation zu verbessern. Zwar sind die Kinder durch den Umgangsstreit beeinträchtigt, jedoch sind mit der Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt der Mutter schwere Entwicklungsrisiken verbunden. Der Umzug in die Wochengruppe bedeute "eine komplette Entwurzelung" von ihrem Zuhause, von ihrer Mutter als Hauptbezugsperson und vom übrigen sozialen Umfeld, hieß es im Urteil.
Einen empirischen Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme eines Kinds aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden Elternteils gibt es demnach nicht. Das Gutachten, auf dem die Entscheidung des Amtsgerichts basierte, genügte nicht den Mindestanforderungen für ein Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht.
R.Adler--BTB