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Urteil: Mobilfunkmast in Rheinland-Pfalz verletzt keine Nachbarrechte
Ein Mobilfunkmast in Rheinland-Pfalz verletzt voraussichtlich keine Nachbarrechte. Die angefochtene Betriebserlaubnis entspricht den gesetzlichen Anforderungen, wie das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am Donnerstag mitteilte. Der Mast ruft demnach keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. (Az.: 5 L 18/25.NW).
Konkret geht es um einen 29 Meter hohen Mobilfunkmast in Ludwigshafen. Im Dezember erteilte die Bundesnetzagentur der Telekom eine sogenannte Standortbescheinigung, mit der festgestellt wurde, dass die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. Damit wurde der Betrieb freigegeben.
Dagegen wandten sich Anwohner des Stadtteils Gartenstadt, die 16 Meter vom Standort des Masts entfernt leben und arbeiten. Ssie argumentierten, dass die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung aufgeführten Grenzwerte rechtswidrig seien und ihnen gesundheitliche Schäden drohten. Sie stellten einen Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz.
Diesen lehnten die Verwaltungsrichter nun ab. Das Gericht sei nicht berechtigt, die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung zu verwerfen und andere Grenzwerte für seine Entscheidung zu Grunde zu legen, urteilten die Richter. Die Grenzwerte, die zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren nötig sind, setzt der Verordnungsgeber fest. Diese Grenzwerte sind laut Urteil nicht zu hoch angesetzt.
O.Bulka--BTB