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SCANDIC TRADE Ultimate 2.6 je hotový – systém SNC SCANDIC ECO je kompletní
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SCANDIC TRADE Ultimate 2.6 jest gotowy – system SNC SCANDIC ECO jest kompletny
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تم الانتهاء من تطوير SCANDIC TRADE Ultimate 2.6 – وبذلك أصبح نظام SNC SCANDIC ECO متكاملاً
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SCANDIC TRADE Ultimate 2.6が完成――SNC SCANDIC ECOシステムが完成しました
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स्कैंडिक ट्रेड अल्टीमेट 2.6 अब पूरा हो गया है – SNC स्कैंडिक इको-सिस्टम अब पूरी तरह से चालू है।
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Private Krankenversicherung darf Arztrechnungen nicht für Vorsorgeprogramme auswerten
Eine private Krankenversicherung darf die eingereichten Arztrechnungen nicht ohne das Einverständnis der Versicherten analysieren, um so potenzielle Teilnehmer für Vorsorgeprogramme zu finden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Freitag und verwies auf den hohen Schutz für sensible Gesundheitsdaten. Zuvor hatte der Datenschutzbeauftragte von Rheinland-Pfalz die Versicherung verwarnt. (Az. 6 C 7.24)
Dagegen klagte diese, nun aber ohne Erfolg. Es ging um Programme des Gesundheitsmanagements, zum Beispiel Coaching bei Diabetes oder Asthma. Die Versicherten reichten Arztrechnungen zur Erstattung ein. Die Krankenversicherung analysierte diese Rechnungen unter anderem hinsichtlich der Diagnosen. Sie lud Versicherte, die dafür in Frage kamen, dann zu den Gesundheitsprogrammen ein. Bei Neukunden und Vertragsänderungen wurde dafür eine Einwilligung eingeholt, bei Bestandskunden aber nicht.
Der Datenschutzbeauftragte sah darin einen Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung. Er verwarnte die Krankenversicherung und wies sie an, solche Daten nur noch nach einer wirksamen Einwilligung zu verarbeiten. Die Versicherung zog dagegen vor Gericht und hatte in Mainz und Koblenz zunächst Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht änderte diese Urteile aber nun und wies die Klage ab.
Es wog die Interessen der Versicherten und der Versicherung gegeneinander ab und kam zu dem Schluss, dass diejenigen der Patienten hier wichtiger seien. Zwar seien Gesundheitsvorsorge und eine Reduzierung von Behandlungskosten wichtig, auch das liege im Interesse der Versicherten. Ausschlaggebend sei aber der in der Verordnung verankerte erhöhte Schutz sensibler Gesundheitsdaten.
Außerdem seien die Vorsorgeprogramme nicht Teil des medizinischen Kernbereichs. Als negativ wertete das Gericht auch, dass es sich um breit gestreute Daten handelte und dass die Versicherung ihre Interessen den Versicherten nicht deutlich genug mitgeteilt habe.
H.Seidel--BTB