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Urteil: Keine Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner
Betriebsrentner haben einem Urteil zufolge keinen Anspruch auf Corona-Sonderzahlungen. Das Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf wies die entsprechende Klage eines früheren Tarifbeschäftigten einer Ärztekammer ab, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Zur Begründung hieß es, nur aktive Arbeitnehmer hätten Anspruch auf die Sonderzahlung.
Den Gerichtsangaben zufolge war der Kläger jahrelang bei der Ärztekammer Nordrhein beschäftigt. Seit seinem Ausscheiden im Juli 2016 erhielt er Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die regelmäßig an tarifliche Änderungen angepasst wurden. Zuletzt bezog er rund 5700 Euro im Monat.
Nachdem während der Coronapandemie eine Sonderzahlung in Höhe von 1300 Euro tariflich vereinbart worden war, forderte der Kläger, diese zu erhalten - behelfsweise einen Teilbetrag. Er berief sich auf eine Regelung des Versorgungswerks zur Berechnung seiner Bezüge. Demnach sei er bei tariflichen Änderungen so zu stellen, als würde sein Arbeitsverhältnis fortdauern. Zudem argumentierte er, die Sonderzahlung sei an die Stelle einer Tariferhöhung getreten.
Die beklagte Ärztekammer hielt dem entgegen, dass die Sonderzahlung nur für aktive Arbeitnehmer gelte. Dem folgte das Gericht. Die Regelungen für die Rentenzahlungen seien klar definiert und schlössen demnach eine Corona-Sonderzahlung aus, hieß es. Dass die Tarifparteien auf eine Lohnerhöhung zugunsten der steuerfreien Sonderzahlung verzichteten, sei zudem unerheblich. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision zu.
C.Meier--BTB