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Tanzverbot an Karfreitag: Karlsruhe entscheidet nicht über Regeln aus Niedersachsen
Das niedersächsische Tanzverbot an Gründonnerstag und Karfreitag wird nicht zum Fall für das Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe erklärte nach Angaben vom Dienstag eine Richtervorlage des Amtsgerichts Göttingen für unzulässig, das wissen wollte, ob die Regelungen in Niedersachsen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Amtsgericht setzte sich demnach nicht genügend damit auseinander, was das Verfassungsgericht bereits zu Tanzverboten entschied. (Az. 1 BvL 2/25)
Den Fragen aus Göttingen lag der Fall eines Klubbetreibers zugrunde, gegen den die Stadt wegen einer Veranstaltung in der Nacht von Gründonnerstag auf Karfreitag 2024 eine Geldbuße verhängte. Er ging dagegen vor Gericht vor. Das Amtsgericht setzte das Verfahren aus und fragte in Karlsruhe nach der Verfassungsmäßigkeit der niedersächsischen Regelungen.
Es sah mögliche Verstöße gegen die Religionsfreiheit, die Freiheit der Berufsausübung und den allgemeinen Gleichheitssatz. So würden Nichtchristen durch die Tanzverbote dazu gezwungen, sich an Gründonnerstag und Karfreitag wie gläubige Christen zu verhalten und an diesen Tagen auf weltliche Vergnügungen zu verzichten.
Das Verfassungsgericht verwies nun auf seine Entscheidung zum bayerischen Tanzverbot von 2016. Damit hatte es das strikte Tanz- und Entertainmentverbot am Karfreitag in Bayern gekippt. Ein solches absolutes Verbot könne in Einzelfällen gegen die Weltanschauungs- und Versammlungsfreiheit verstoßen. Es müsse Ausnahmen geben für besondere Veranstaltungen, die auf den "öffentlichen Meinungsbildungsprozess" zielten, erklärte das Gericht damals.
Mit diesem Beschluss habe das Amtsgericht sich nicht ausreichend auseinandergesetzt, teilte es nun mit. Beispielsweise erklärte das Amtsgericht demnach nicht, wie die Tanzverbote in Niedersachsen Nichtchristen eine bestimmte innere Haltung abverlangten. Ein Tag dürfe als stiller Tag geschützt werden, wenn es nur um den äußeren Rahmen geht.
F.Müller--BTB