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Gericht: E-Mail trotz automatischer Rückmeldung zu Stilllegung von Adresse zugegangen
E-Mails gelten einem Gerichtsbeschluss zufolge auch bei einer automatisierten Rückmeldung über die Stilllegung der Empfängeradresse als zugegangen. Dies entschied das Amtsgericht im hessischen Hanau laut Mitteilung vom Freitag. Einem Inhaber einer E-Mail-Adresse gehen demnach Mails solange zu, wie die Adresse aufrechterhalten wird. Zwischen Vertragsparteien gebe es aber "Rücksichtnahmepflichten", weshalb ein Absender in solchen Fällen auch andere Kommunikationswege nutzen müsse, hieß es.
Im konkreten Fall übersandte eine Vermieterin ihrem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen und forderte von ihm eine Zustimmung. Dem stimmte der Mieter fristgerecht zu. Dabei erhielt er aber von der Empfängeradresse der Vermieterin eine automatisierte Rückantwort unter Hinweis auf die Stilllegung sowie die Nichtweiterleitung der E-Mail.
Nach Fristablauf klagte die Vermietern auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Der Mieter akzeptierte die Erhöhung vor Gericht erneut. Dabei verwies er auf die übersandte E-Mail und eine weitere per Briefpost übersendete Zustimmung. Der Rechtsstreit wurde daraufhin beendet.
Unklar blieb jedoch die Aufteilung der Verfahrenskosten. Die Mieterin gab an, den Brief des Mieters nicht erhalten zu haben. Auch die E-Mail habe sie wegen der Stilllegung der Adresse nicht erhalten.
Das Gericht teilte die Verfahrenskosten letztlich auf, so dass jede Seite ihre eigenen Kosten trägt. Es entschied, dass die E-Mail mit Eingang auf dem Server der Vermieterin als zugegangen gilt. Auch eine automatisierte Rückmeldung unter Verweis, dass die Adresse stillgelegt sei, ändere an dem Zugang nichts. Denn die Vermieterin hatte die E-Mail-Adresse noch inne.
Zwischen Vertragsparteien würden jedoch auch Rücksichtnahmepflichten gelten, weshalb der Mieter seine Zustimmung auch auf einem anderen Wege übersenden musste. Da der Zugang des Briefs streitig blieb und nach Erledigung des Verfahrens keine Beweisaufnahme mehr erfolgte, wurden die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben. Der Beschluss vom Montag ist nicht rechtskräftig.
S.Keller--BTB