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Stadt haftet trotz Anspruch auf Kitaplatz nicht für Kosten von privater Betreuung
Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz ist nicht zwingend zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kitaplatz nicht erfüllen kann. Bevor Eltern die Kosten für eine private Betreuung erstattet bekommen, müssen sie vor dem Verwaltungsgericht klagen, wie das Landgericht Frankenthal am Donnerstag mitteilte. Der Anspruch auf Kostenerstattung setzt voraus, dass alle anderen Rechtsmittel erfolglos blieben (Az.: 3 O 313/23).
In diesem Fall beantragten die Eltern eines im Mai 2020 geborenen Kindes noch im selben Monat einen Kitaplatz ab Mai 2021. Eine angekündigte Rückmeldung der Stadt Ludwigshafen blieb aus. Erst im April 2023 erhielten sie eine Mitteilung, dass das Kind ab September 2023 einen Kitaplatz hat. Die Mutter verlangte von der Stadt daraufhin Ersatz für die ihr in der Zwischenzeit entstandenen Betreuungskosten bei Tagesmüttern.
Das Gericht wies die Klage nun ab, die Stadt muss der Mutter keinen Schadenersatz zahlen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Eltern ihren Anspruch nicht im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchsetzten. Eltern dürfen nicht entscheiden, ob sie den Kita-Platz entweder einklagen oder die Verweigerung erdulden und Geld erlangen.
Erst wenn eine Klage auf die Zuteilung eines Platzes erfolglos bleibt, gibt es eine Aussicht auf die Erstattung der Betreuungskosten. Diese müssen vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.
G.Schulte--BTB