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EU-Gericht: Kein Markenschutz für Schlachtruf aus Ukraine-Krieg
Ein Schlachtruf aus dem Ukraine-Krieg kann in der Europäischen Union nicht als Marke eingetragen werden. Das EU-Gericht in Luxemburg wies am Mittwoch eine Klage des ukrainischen Grenzschutzes gegen eine entsprechende Entscheidung des Markenamts EUIPO ab. Es ging um den Satz "Russian Warship, go f**k yourself". Ein ukrainischer Soldat hatte so einem russischen Schiff geantwortet. (Az. T-82/24)
Der Satz wurde dadurch bekannt. Plakate und T-Shirts mit dem darauf gedruckten Spruch sind im Internet zu kaufen. Im März 2022 meldete ihn ein Grenzschutzbediensteter als Bildmarke in russischer und englischer Sprache für verschiedene Waren wie beispielsweise Taschen und Kleidung sowie Dienstleistungen unter anderem im Verlagswesen, in Bildung und Erziehung an. Während der Verfahrens trat der Grenzschutz selbst an die Stelle des Bediensteten.
Das EUIPO lehnte Markenschutz aber ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es sich um einen politischen Slogan handle. Ihm fehle die sogenannte Unterscheidungskraft, also der eindeutige Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen. Gegen diese Entscheidung zog der Grenzschutz vor das EU-Gericht, hatte dort aber nun keinen Erfolg.
Das Gericht sah die Sache wie das Markenamt. Der Satz sei seit seiner ersten Benutzung oft verwendet und in Medien verbreitet worden, um Unterstützung für die Ukraine zu gewinnen. Er sei sehr schnell zu einem Symbol für den ukrainischen Kampf gegen den russischen Angriff geworden, erklärte es. Der Satz sei also wiederholt in einem politischen Kontext verwendet worden.
Ein Zeichen könne die wesentliche Funktion einer Marke nicht erfüllen, wenn der durchschnittliche Verbraucher darin keinen Hinweis auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung, sondern nur eine politische Botschaft wahrnehme.
Der Satz sei in einem nicht-geschäftlichen Kontext sehr intensiv verwendet worden. Zwangsläufig werde er sehr eng damit in Verbindung gebracht und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen, so das Gericht. Gegen die Entscheidung kann noch vor dem Europäischen Gerichtshof vorgegangen werden.
J.Fankhauser--BTB