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Rumänien-Wahl: Europäisches Gericht weist Antrag Georgescus gegen Annnulierung ab
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat einen Antrag des rechtsradikalen rumänischen Präsidentschaftskandidaten Calin Georgescu gegen die Annullierung seines Siegs in der ersten Wahlrunde abgewiesen. Seine Entscheidung begründete das in Straßburg ansässige Gericht am Dienstag damit, dass Georgescus Ansinnen "außerhalb des Geltungsbereichs" der Statuten des EGMR liege.
Georgescu hatte gefordert, dass der EGMR in einer Eilmaßnahme den rumänischen Staat dazu verpflichtet, die Annullierung der Wahl vorläufig auszusetzen. Diese Aussetzung sollte solange gelten, bis das Gericht in Straßburg zu einer Entscheidung in der Sache über Georgescus Klage gegen die Wahl-Annullierung gekommen ist.
Georgescu hatte die erste Runde der Präsidentschaftswahl in Rumänien am 24. November überraschend gewonnen. Das rumänische Verfassungsgericht erklärte die Wahl dann jedoch für ungültig - wegen des Verdachts der russischen Einmischung.
Die Behörden des EU-Mitgliedstaats beschuldigen Georgescu, von einer illegalen Unterstützungskampagne Russlands auf der Plattform Tiktok profitiert zu haben. Georgescu prangert indessen die Wahl-Annullierung als "formalisierten Staatsstreich" an. Er bestreitet Verbindungen nach Moskau und stellte sich zuletzt als Unterstützer des neuen US-Präsidenten Donald Trump dar.
Mitte Dezember hatte Georgescu seine Klage beim EGMR eingereicht. Er bezeichnete die Wahl-Annullierung als Angriff auf seine "demokratischen Rechte" und die der rumänischen Bürger.
Zunächst wollte Georgescu erreichen, dass der EGMR eine Suspendierung der rumänischen Gerichtsentscheidung zur Wahl-Annullierung durchsetzt, bevor der Menschengerichtshof zu einer Entscheidung über die Inhalte seiner Klage gelangt. Georgescu bezog sich dabei auf Artikel 39 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der solche dringenden und im Charakter provisorischen Maßnahmen vorsieht.
Die sieben Richter am EGMR wiesen Georgescus Antrag auf Anwendung des Artikels 39 jedoch nun einstimmig zurück. Sie verwiesen darauf, dass dieser Artikel nur für Fälle gelte, in denen "das unmittelbar drohende Risiko eines irreparablen Schadens" für die durch die Menschenrechtskonvention geschützten Rechte bestehe. Georgescus Antrag beziehe sich aber nicht auf ein solches "Risiko", befanden die Richter.
Das Gericht verwies zugleich darauf, dass sein jetziger Beschluss noch keine Aussagekraft über die zu einem späteren Zeitpunkt anstehende EGMR-Entscheidung über die Inhalte von Georgescus Klage habe.
Die rumänische Regierung legte in der vergangenen Woche neue Wahltermine fest. Die erste Runde soll am 4. Mai stattfinden, die eventuell erforderliche zweite Runde am 18. Mai.
I.Meyer--BTB