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Urteil in Fall von Sektenmord an Vierjährigem in Hessen vor 36 Jahren rechtskräftig
Im Fall eines vor mehr als 36 Jahren in Hessen begangenen Sektenmords an einem Vierjährigen ist das Urteil gegen die Sektenanführerin rechtskräftig. Die Revision wurde verworfen, wie der Bundesgerichtshof am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte die Anführerin wegen Mordes im November 2023 zu lebenslanger Haft verurteilt. Es handelte sich bereits um das zweite Verfahren.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Frau als Anführerin einer Sekte das Kind als besessen angesehen und deswegen beschlossen hatte, es zu töten. Die Frau schnürte den Jungen, dessen Eltern Sektenmitglieder waren, im August 1988 vollständig in einen Leinensack ein und legte ihn im Badezimmer ab. Obwohl es am Tattag draußen 32 Grad Celsius heiß war, verringerte die Anführerin die Luftzufuhr des Raums absichtlich und überließ das Kind in dem Sack sich selbst. Kurz darauf starb der Junge.
Der Fall und der Prozess haben eine lange Geschichte: Er kam erst nach vielen Jahren durch Medienrecherchen überhaupt ans Licht. Im September 2020 verurteilte das Landgericht Hanau die Frau wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil gegen sie im Mai 2022 jedoch wegen eines Rechtsfehlers auf und verwies das Verfahren nach Frankfurt. Die Frankfurter Richter verurteilten sie im November 2023 wegen Mordes durch Unterlassen erneut zu lebenslanger Haft.
Im September 2020 wurde die Mutter des Jungen wegen des Verdachts der Mittäterschaft festgenommen. Das Landgericht Hanau sprach sie im Oktober 2022 aus Mangel an Beweisen aber frei. Die Anklage hatte ihr vorgeworfen, ihren körperlich und seelisch vernachlässigten Sohn getötet zu haben, indem sie ihn in dem über dem Kopf zugeschnürten Sack zum Mittagsschlaf gelegt und der Obhut der Sektenanführerin überlassen hatte.
Zur Begründung für den Freispruch führte die Kammer aus, dass nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Mutter den Sack zugeschnürt hatte. Ein alternativer Tathergang sei möglich.
I.Meyer--BTB