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Urteil: Rheinland-Pfälzerin muss trotz Adressänderung Rundfunkbeitrag zahlen
Wer in Rheinland-Pfalz seine Adresse ändert, ohne sich umzumelden, muss trotzdem den Rundfunkbeitrag zahlen. Es bestehe eine Verpflichtung zur Zahlung, teilte das Verwaltungsgericht Koblenz am Donnerstag mit. Ob die Bescheide wirksam bekanntgegeben wurden, ist dabei unerheblich (Az.: 5 K 594/24.KO). Die Klage einer Frau gegen die Zahlung blieb ohne Erfolg.
Diese wohnt in einem Haus, das ursprünglich zwei getrennte Wohneinheiten mit Ausgängen zu verschiedenen Straßen hatte. Bis 2020 war sie an einer der beiden Straßen gemeldet. Bereits einige Jahre zuvor verschloss sie diesen Hauseingang jedoch und entfernte den dazugehörigen Briefkasten. Sie meldete sich zunächst nicht um und zahlte in dieser Zeit auch keine Rundfunkbeiträge.
Ab Mitte 2020 zahlte die Frau die Rundfunkbeiträge von ihrer neuen Adresse aus. Der Südwestrundfunk (SWR) forderte daraufhin die Beträge nach, die die Frau nicht gezahlt hatte. Dagegen versuchte sie sich gerichtlich zu wehren. Sie gab an, dass ihr die Bescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Eine Mahnung habe sie nur zufällig erreicht, die geforderten Beiträge seien verjährt.
Dieser Argumenttation folgte das Gericht nicht. Die Frau teilte ihre neue Adresse nicht mit und ergriff aktiv Maßnahmen, um den Zugang von Post an ihrer alten Adresse zu verhindern, urteilten die Richter. Verjährt ist die Forderung nicht.
L.Janezki--BTB