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BAG: Keine Entschädigung für missbräuchliche Bewerbung eines Mannes als Sekretärin
Wenn ein Betrieb für den Posten einer Sekretärin auf "einer Dame" beharrt, liegt zwar eine Diskriminierung männlicher Bewerber vor. Mit einem am Montag veröffentlichten Urteil verweigerte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt dennoch eine Entschädigung wegen Diskriminierung, weil der Kläger nicht den Job, sondern nur eine Entschädigung gewollt habe. Seine Bewerbung sei missbräuchlich gewesen. (Az. 8 AZR 21/24)
Der damals 26-jährige Kläger hatte sich seit 2021 bundesweit bei verschiedenen Arbeitgebern als "Sekretärin" beworben und nach einer Ablehnung auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung geklagt. Vor den jeweiligen Landesarbeitsgerichten (LAG) hatte er damit teilweise Erfolg.
Anfang 2023 bewarb er sich auch bei einer Ingenieurgesellschaft in Dortmund als "Bürokauffrau/Sekretärin". Er sei Industriekaufmann und erfülle auch sonst die Anforderungen. "Ich suche derzeit eine neue Wohnung in ihrem Umkreis oder könnte mir einen Umzug sehr gut vorstellen", schrieb er weiter. Seine als Absender angegebene Wohnanschrift war 170 Kilometer entfernt.
Die Ingenieurgesellschaft antwortete nicht und besetzte die Stelle mit einer Frau. Der Mann klagte auf eine Entschädigung. Er sei wegen seines Geschlechts diskriminiert worden.
Diesmal blieb die Klage durch alle Instanzen ohne Erfolg. Laut Gesetz seien "durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig", betonte nun zuletzt das BAG. Die Bewerbung sei missbräuchlich gewesen.
Zur Begründung schlossen sich die Erfurter Richter der Bewertung des LAG Hamm an. Der Kläger habe bundesweit in seinen verschiedenen Verfahren angegeben, er plane einen Umzug in die Nähe – etwa nach Schleswig-Holstein, Berlin, Hagen, Hamburg, Düsseldorf und Nagold.
Hier habe der Kläger zudem behauptet, er wolle nach Dortmund ziehen; gleichzeitig habe er aber nur auf eine angebliche Wohnungsbewerbung in Bochum verwiesen. Schon die Aussage in seinem Bewerbungsbrief, er suche bereits eine Wohnung "im Umkreis" und könne sich einen Umzug "gut vorstellen" sei widersprüchlich. Insgesamt seien die Bereitschaft zum Umzug und damit auch das Interesse an der Stelle nicht glaubwürdig, befand wie die Vorinstanzen nun auch das BAG.
I.Meyer--BTB