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Verletzung bei Reparatur von Uhr im Büro mit eigenem Messer kein Dienstunfall
Die Verletzung eines Polizisten, der sich bei der Reparatur einer Uhr in der Wache mit seinem eigenen Klappmesser in den Finger geschnitten hat, ist kein Dienstunfall. Einen abstrakt gefährlichen Gegenstand nicht bestimmungsgemäß zu benutzen, widerspreche dem Interesse des Dienstherrn, erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag. Die Revision des mittlerweile pensionierten Beamten aus dem Saarland wurde zurückgewiesen. (Az. 2 C 8.24)
Der Mann hatte im Jahr 2019 eine Dienstunfallanzeige erstattet. Er habe gesehen, dass die Klemmfeder der Wanduhr im Arbeitsraum verbogen gewesen sei, und diese reparieren wollen. Das Klappmesser sei dabei zugeschnappt und habe einen tiefen Schnitt am kleinen Finger verursacht. Sowohl die Behörde als auch die Vorinstanzen entschieden, dass es sich nicht um einen Dienstunfall handle. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun.
M.Ouellet--BTB