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Bundesfinanzhof: Zweitwohnungsteuer nur begrenzt absetzbar
Wer in einer anderen Stadt arbeitet und deshalb dort eine Wohnung hat, kann die Zweitwohnungsteuer nur begrenzt als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Sie falle unter den monatlichen Höchstbetrag von 1000 Euro, entschied der Bundesfinanzhof in München laut einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Wenn der Höchstbetrag ausgeschöpft ist, darf die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. (Az. VI R 30/21)
Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin in München, hatte ihren ersten Wohnsitz aber woanders. In München mietete sie eine Wohnung. In der Steuererklärung für 2018 und 2019 machte sie die Zweitwohnungsteuer von knapp 900 und 1160 Euro geltend und kam so auf Werbungskosten von mehr als 13.000 beziehungsweise mehr als 17.000 Euro. Das Finanzamt erkannte Unterkunftskosten an, allerdings nur bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 Euro, und berücksichtigte die Zweitwohnungsteuer nicht.
Daraufhin klagte die Frau vor dem Finanzgericht München, wo sie im November 2021 Recht bekam. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten zähle. Die Kosten dafür könnten darum zusätzlich abgesetzt werden und fielen nicht unter die Deckelung.
Nachdem das Finanzamt sich an den Bundesfinanzhof gewandt hatte, beurteilte dieser den Fall nun anders als das Finanzgericht. Die Zweitwohnungsteuer falle unter die Unterkunftskosten, entschied er und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klage wurde abgewiesen.
H.Seidel--BTB